Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Turn und Sportverein (TSV) Tann 1891 e. V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 84367 Tann und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Eggenfelden eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt; ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes- Sportverband e.V. den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere durch – Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, – Instandhaltung der Sportplätze und der Vereinsheime sowie der Turn- und Sportgeräte, – Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, – Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

(2) Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Die getroffene Entscheidung des Vereinsausschusses ist unanfechtbar.

(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

(4) Der Verein kann analog des Abs. 1 Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglied kann auch werden, wer bisher nicht Vereinsmitglied war.

(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vereinsausschuss (§ 9) auf Vorschlag des Vereinsvorstandes (§ 8). Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist bei der jeweils nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zugeben. Sie wird mit der Bekanntgabe wirksam.

(6) Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ansonsten gelten für Ehrenmitglieder die gleichen Rechte und Pflichten wie für die übrigen Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt oder es innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Vereinsausschuss in geheimer Stimmabgabe mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Ausschluss wird jedoch nur dann wirksam, wenn bei der hierfür erforderlichen Beschlussfassung mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereinsausschusses anwesend sind. Stimmenthaltungen sind hierbei nicht möglich. Vor dem Antrag des Vorstandes an den Vereinsausschuss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschusses ist endgültig und unanfechtbar. Er ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

(5) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Die Wiederaufnahme eines ausgetretenen Mitgliedes oder eines nach Abs.(4) gestrichenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nach Inkrafttreten des Austritts bzw. der Streichung möglich. Über den Wiederaufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss unter Beachtung der §§ 4 (2) Sätze 3 und 4 sowie § 5 (3) Sätze 2, 3 und 4 dieser Satzung.

(6) Ein Mitglied kann unter den in Abs. (3) genannten Voraussetzungen mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Vereinsveranstaltungen oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Hierüber entscheiden auf Antrag der Vorstandschaft der Vereinsausschuss analog den Bestimmungen des Abs. (3) Sätze 2 – 7.

(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 6 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Für einen Beschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Für den Verein getätigte Auslagen können ersetzt werden. Tätigkeiten im Verein können – nach entsprechendem Beschluss- durch geringfügige Aufwandsentschädigung vergütet werden.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

(1) der Vorstand

(2) der Vereinsausschuss

(3) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat,
4. Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den l. Vorsitzenden allein oder durch 2 weitere Vorsitzende gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass 2 weitere Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des l. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtszeit aus deren Mitgliedern ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

(5) Der Vorstand kann, falls er es für erforderlich hält, sich eine Geschäftsordnung geben. Für Beschlüsse bezüglich einer Geschäftsordnung ist die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.

(6) Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf Geschäfte bis zum Betrag von EURO 1.500,00 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Für Geschäfte bis zum Betrag von EURO 3.000,00 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen bedarf es der vorherigen Zustimmung der gesamten Vorstandschaft. Für Geschäfte bis zum Betrag von EURO 6.000,00 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses. Im Übrigen und bei Überschreitung des Betrages von EURO 6.000,00 bedarf es der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

(7) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 9 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Beiräten

(2) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 (2), § 5(3.) (5) (.6) § 8 (4) und (6) dieser Satzung zu.

(3) Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

(4) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder bzw. der Vorstand dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.

(5) Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören a) der Jugendleiter b) die Leiter sämtl., dem Verein angehörenden Abteilungen,

(6) Weitere Beiräte können von der Mitgliederversammlung gewählt werden (z.B. Gruppenleiter usw.)

(7) Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann dessen Stelle bis zum Ablauf der Amtsperiode unbesetzt bleiben.

(8) über die Sitzung des Vereinsauschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

(2) Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

(3) Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(4) Die Abteilungen sind berechtigt, einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Beiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Beitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

(5) Für Kreditaufnahmen bzw. Kontoüberziehungen ist die vorherige Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich. Ohne Zustimmung des Vereinsausschusses haften der Abteilungsleiter und dessen Vertreter persönlich.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 1/10 der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Aushang bzw. Bekanntmachung in der örtlichen Presse einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Soweit die Satzung nichts anders bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Änderung des Vereinszwecks bedarf es der Zustimmung von neun Zehnteln der Mitglieder.

(5) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch die gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

(2) Die Prüfung der Kassen durch die Kassenprüfer darf nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist, und mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 9/10 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3) Die Auflösung von Unterabteilungen erfordert die Mehrheit von 9/10 der erschienenen Mitglieder der Unterabteilung, die auch mit gleicher Abstimmungsmehrheit über die Verwendung der vorhandenen Barmittel entscheiden. Für die Einladung zu dieser Versammlung gilt § II Abs. 2 dieser Satzung (jedoch statt Vorstand – Abteilungsleiter) in Verbindung mit §13 Abs. l Satz l. Die Einladung des Vereinsvorstandes zu dieser Versammlung ist zwingend.

(4) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder bzw. des Abteilungsleiter.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde 84367 Tann, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports oder gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.


Inkrafttreten Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 19.04.2008 in Tann beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.